Landgericht Düsseldorf, 2006-11-15, 12 O 5/06

12 O 5/06Tribunal cantonal15 nov. 2006

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 12 O 5/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-11-15

Aktenzeichen: 12 O 5/06

ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:1115.12O5.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Vors. Richterin am LG von Gregory, Richter am LG Dr. Wirtz, Richterin Dr. Kohlhof-Mann

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zu-sammenhang mit Pauschalreiseverträgen gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klausel zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf eine solche Klausel zu berufen:

„Wenn zwei oder mehrere Personen gemeinsam ein Doppel- oder Mehr-bettzimmer gebucht haben und keine Ersatzperson an die Stelle eines zu-rücktretenden Teilnehmers tritt, sind wir berechtigt, den vollen Zimmerpreis zu fordern oder, wenn möglich, die verbleibenden Teilnehmer anderweitig unterzubringen.“

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 189, 00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2005 zu zah-len.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 3.500,00 vorläufig vollstreckbar.

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