12 O 366/04•Landgericht Düsseldorf, 2006-11-20, 12 O 366/04
Landgericht Düsseldorf, 2006-11-20, 12 O 366/04
12 O 366/04Tribunal cantonal20 nov. 2006
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 12 O 366/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-11-20
Aktenzeichen: 12 O 366/04
ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:1120.12O366.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird seinem Anerkenntnis gemäß verurteilt, an die Klägerin 189 € nebst Zinsen i. H. v. 5% über dem Basiszinssatz seit dem 12. Oktober 2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung wegen der Kosten darf der Beklagte durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Beklagte betrieb unter der Anschrift Königsallee 60a — und betreibt nunmehr unter der Anschrift Königsallee 36, 40212 Düsseldorf — eine Arztpraxis, die er unter der URL (uniform resource locator) http://www.aesthetic-surgery-duesseldorf.de wie aus Bl. 6 f. d. A. ersichtlich bewarb. Eine Konzession i. S. v. § 30 Abs. 1 GewO liegt nicht vor.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2004 (Bl. 9 d. A.) und erneut vom 28. Juli 2004 (Bl. 12 d. A.) teilte die Klägerin dem Beklagten ihre wettbewerbsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Bezeichnung „Klinik„ mit und forderte ihn erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf.
Die Klägerin hält die Bezeichnung „Klinik„ für irreführend. Eine wesentliche Beeinträchtigung liege vor, da die angesprochenen Verkehrskreise einer „Klinik„ mehr Aufmerksamkeit schenken würden.
Die Klägerin hat beantragt,
-
dem Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für seine Arztpraxis mit dem Begriff „Klinik„ zu werben, sofern keine Konzession nach § 30 Abs. 1 Gewerbeordnung vorliegt,
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wie erkannt.
Die Parteien haben den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrages zu 1) im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2005 übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Beklagte hat den Klageantrag zu 2) im Termin zur mündlichen Verhandlung anerkannt.
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