Landgericht Düsseldorf, 2006-11-30, 4a O 522/05

4a O 522/05Tribunal cantonal30 nov. 2006

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 4a O 522/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-11-30

Aktenzeichen: 4a O 522/05

ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:1130.4A.O522.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a. Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

  1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzuset-zenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Träger für Fensterrahmen oder dergleichen bzw. Fensterrahmen oder Fensterprofile mit Trägern, bei denen ein mit dem Träger zu verbindender Holm auf seiner dem Träger zugewandten Seite mindestens einen in Richtung der Längserstreckung des Holmes verlaufenden Schlitz aufweist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu ge-brauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen der Träger aus zwei gleichen, aber spiegelbildlich zueinander angeordneten Flachprofilen besteht, mit zwei in einem Abstand parallel zueinander und in Längsrichtung verlaufenden Hohlkammern, die je über einen Längsschlitz nach außen offen sind, wobei das Flachprofil jedem Schlitz eines Holmes zugeordnet mindestens einen Rastersteg aufweist, der in den genannten Schlitz eingreifen kann;

  1. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses voll-ständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. be-zeichneten Handlungen seit dem 28. Januar 1989 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebots-mengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstel-lungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

  • wobei die Angaben zu a) nur für die Zeit seit dem 01. Juli 1990 zu machen sind;

  • wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen haben;

  • wobei von den Beklagten zu 2) und 3) sämtliche Angaben und von allen Beklagten die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 03. Mai 1991 zu machen sind;

  • wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die vor dem 01. Mai 1992 begangenen Handlungen auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 02. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;

  1. die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II. Es wird festgestellt,

  1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an die Klägerin für die unter Ziffer I. 1. be-zeichneten, in der Zeit vom 28. Januar 1989 bis zum 02. Mai 1991 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

  2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 03. Mai 1991 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,

  • wobei sich die Verpflichtung des Beklagten zu 3) nur auf seit dem 17. April 1997 begangene Handlungen bezieht;

  • wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz für die vor dem 01. Mai 1992 begangenen Handlungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 02. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- € vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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