15 O 488/05•Landgericht Düsseldorf, 2006-12-01, 15 O 488/05
Landgericht Düsseldorf, 2006-12-01, 15 O 488/05
15 O 488/05Tribunal cantonal1 déc. 2006
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 15 O 488/05 — Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2006-12-01
Aktenzeichen: 15 O 488/05
ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:1201.15O488.05.00
Dokumenttyp: Schlussurteil
Spruchkörper: 15. Zivilkammer
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 12.05.2006 wird aufrecht erhalten,
soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger ein
Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2005 zu zahlen.
Das weitergehende Versäumnisurteil wird aufgehoben; insoweit
wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1/3 und
dem Beklagten zu 2/3 auferlegt, mit Ausnahme der durch die
Säumnis im Termin vom 12.05.2006 entstandenen Kosten.
Diese trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur
gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem
Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit
fortgesetzt werden. Der Kläger kann die gegen ihn
gerichtete Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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