4a O 343/05•Landgericht Düsseldorf, 2007-01-11, 4a O 343/05
Landgericht Düsseldorf, 2007-01-11, 4a O 343/05
4a O 343/05Tribunal cantonal11 janv. 2007
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 4a O 343/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-01-11
Aktenzeichen: 4a O 343/05
ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:0111.4A.O343.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, im deutschen territorialen Geltungsbereich des X zu unterlassen,
DVD-ROMs anzubieten und/oder zu liefern, die für Verfahren zum Übertragen von Fernsehbildsequenzen mittels eines Datenstroms über einen Übertragungskanal mit begrenzter Übertragungskapazität sowie zum Wiedergeben der Fernsehbildsequenzen geeignet und bestimmt sind, wobei senderseitig vorhandene Fernsehbildsequenzen teilweise beim Übertragen ausgelassen werden und wobei empfängerseitig eine Rekonstruktion einer beim Übertragen ausgelassenen Fernsehbildsequenz derart vorgenommen wird, dass die empfängerseitige Rekonstruktion einer ausgelassenen Fernsehbildsequenz aus einer zuvor übertragenen Fernsehbildsequenz und einem übertragenen Signal erfolgt, das eine Information über die Verschiebung eines Teilbildbereiches zwischen einer übertragenen und einer ausgelassenen Fernsehbildsequenz enthält, dass bei Teilbildbereichen, für die der senderseitige Vergleich zwischen ausgelassener Fernsehbildsequenz und aufgrund der Information über die Verschiebung gebildeter Fernsehbildsequenz keine Übereinstimmung ergibt, kein Signal mit der Information über eine Verschiebung eines Teilbildbereichs übertragen wird, sondern jeweils bildpunktabhängige Informationen für diesen Teilbildbereich in den übertragenen Datenstrom eingefügt werden;
- der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10. Mai 1991 begangen haben, und zwar unter Angabe,
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagen-höhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten den unter I. 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,
wobei
-
sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt,
-
den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerbli-chen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin als Gesamt-schuldner allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I. 1. bezeich-neten, seit dem 10. Mai 1991 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 90 % und der Klägerin zu 10 % auferlegt.
IV.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500.000,-- Euro und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die unbedingte und selbst-schuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse zu erbringen.
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