Landgericht Düsseldorf, 2007-04-18, 14c O 78/06

14c O 78/06Tribunal cantonal18 avr. 2007

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 14c O 78/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-04-18

Aktenzeichen: 14c O 78/06

ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:0418.14C.O78.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14c Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

  1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Heimtextil-Erzeugnisse, insbesondere Sitzkissen für Stühle, Bodenkissen und Polar-Fleece-Decken, wie nächste¬hend fotografisch wiedergegeben, die unter Verwendung des auf den nachstehenden Abbildungen ersichtlichen Stoffdesigns her¬gestellt sind, anzubieten, herzustellen, in Verkehr zu bringen, einzuführen und auszuführen oder die streitgegenständlichen Heimtextil-Erzeugnisse zu den genannten Zwecken zu besitzen:

  2. der Klägerin schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu le¬gen über Zeitpunkte und Umfang von bis zum 31.03.2007 vor¬genommenen Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I. 1., und zwar unter Angabe von Stückzahlen sowie Einkaufs- und Ver¬kaufspreisen jeder einzelnen erhaltenen bzw. getätigten Liefe¬rung, alles aufgeschlüsselt nach den einzelnen Heimtextil-Er¬zeugnissen;

  3. der Klägerin schriftlich Auskunft über Namen und Anschriften ih¬rer gewerblichen Abnehmer von Heimtextil-Erzeugnissen gemäß Ziffer I. 1. zu erteilen.

II. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot zu Ziffer I. 1. als Zwangsvollstreckungs-maßnahmen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- € – ersatzweise Ordnungshaft – oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.

III. Es wird festgestellt,

  1. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser infolge von bis zum 31.03.2007 vorgenommenen Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I. 1. entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.

  2. dass der Rechtsstreit hinsichtlich der schriftlichen Auskunft über Namen und Anschriften der Lieferanten von Heimtextil-Erzeug¬nissen gemäß Ziffer I. 1. erledigt ist.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 275.000,- € vorläufig vollstreckbar.

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