Landgericht Düsseldorf, 2007-05-22, 4b 0 156/05

4b 0 156/05Tribunal cantonal22 mai 2007

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 4b 0 156/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-05-22

Aktenzeichen: 4b 0 156/05

ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:0522.4B0.156.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a. Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang sie und/oder mit ihr organisatorisch bzw. wirtschaftlich verbundene Unternehmen im In- und Ausland seit dem 17. November 1999 die dem deutschen Patent De 199 55 086 bzw. seit dem 17. November 2000 die dem korrespondierenden US-Patent US 6,447,165 zugrunde liegende Erfindung, nämlich

a) flexibler Transportbehälter, insbesondere für Schüttgüter, dessen Tragbeutel aus einem Boden, wenigstens einer Seitenwand und einer Deckelwand besteht und aus einem Flächengebilde hergestellt ist, wobei der Tragbeutel wenigstens eine Tasche oder Lasche aufweist und zwischen dem Boden und der Tasche oder der Lasche ein dieselbe versteifender flacher Körper einlegbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die am Boden des Tragbeutels anliegende Tasche oder Lasche mit dem darin einlegbaren flachen

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Körper in einen über eine Bodenkante des Tragbeutels hinausragenden Taschen- oder Laschen-Abschnitt übergeht;

b) Transportbehälter nach Anspruch lit. a), dadurch gekennzeichnet, dass der Taschen- oder Laschenabschnitt um die Bodenkante des Tragbeutels verschwenkbar und an eine Seitenwand des Tragbeutels klappbar ist;

c) Transportbehälter nach Anspruch lit. b), dadurch gekennzeichnet, dass der Taschen- oder Laschen-Abschnitt über wenigstens ein flexibles Bandstück mit der Seitenwand verbunden ist, mit dem der Taschen­oder Laschenabschnitt in aufgeklapptem Zustand leicht geneigt gegenüber einer Boden-Ebene gehalten ist;

d) Transportbehälter nach Anspruch lit. b) oder c), dadurch gekennzeichnet, dass am Taschen- oder Laschen-Abschnitt und an der Seitenwand Klettverschlusselemente angeordnet sind;

e) Transportbehälter nach einem der Ansprüche lit. a) bis d), dadurch gekennzeichnet, dass das Flächengebilde des Tragbeutels ein Gewebe oder Gewirke aus Polymerfäden, Kunststoffbändchen oder aus Naturfasern, wie Leinen, ist, oder aus Papier aus Kunststofffolie hergestellt ist;

f) Transportbehälter nach einem der Ansprüche lit. a) bis e), dadurch gekennzeichnet, dass die Tasche oder Lasche durch Anbringen am Boden wenigstens eines Abschnittes, vorzugsweise aus demselben Material, aus dem der übrige Tragbeutel hergestellt ist, gefertigt ist;

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g) Transportbehälter nach einem der Ansprüche lit. a) bis f), dadurch gekennzeichnet, dass der Abschnitt mit dem Boden vernäht ist;

h) Transportbehälter nach einem der Ansprüche lit. a) bis g), dadurch gekennzeichnet, dass die Lasche gefaltet ist und eine sich wenigstens im Bereich des Laschen-Abschnittes erstreckende, innere Tasche bildet;

i) Transportbehälter nach einem der Ansprüche lit. a) bis h), dadurch gekennzeichnet, dass der Tragbeutel im befüllten Zustand quaderförmig, zylindrisch oder prismatisch ist;

j) Transportbehälter nach einem der Ansprüche lit. a) bis i), ausgestattet mit einem in die Tasche eingeschobenen Flachkörper;

k) Transportbehälter nach Anspruch lit. j), dadurch gekennzeichnet, dass der Flachkörper nach dem Einschieben in die Tasche über die Bodenkante des Tragbeutels hinausragt;

I) Transportbehälter nach Anspruch lit. j) oder k), dadurch gekennzeichnet, dass der Flachkörper aus Metallblech, Kunststoff, Schicht- oder Holzwerkstoff, Pappe oder aus kaschiertem oder ausgerüstetem Textilmaterial hergestellt ist;

m) Transportbehälter nach Anspruch lit. I), dadurch gekennzeichnet, dass der Flachkörper gekröpft ist;

benutzt haben, dadurch, dass sie erfindungsgemäße Produkte gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben

haben und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen haben und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen oder sonstige durch die Erfindung erzielte Vermögens­vorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe

o der Herstellungsmengen und -Zeiten,

o der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -Zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,

o der nach den einzelnen Kostenfaktoren auf­geschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

o der Namen und Anschriften der Lizenznehmer, dererzielten Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenenLizenzansprüche, aufgeschlüsselt nach denvertraglichen Abrechnungszeitpunkten oder

Kalenderjahren sowie der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus der Lizenzvergabe.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

  1. dem Kläger Wertersatz zu leisten für die Benutzungshandlungen, die die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin durch die vorstehend unter Ziff. I. bezeichneten Handlungen bezüglich des deutschen Patents DE 199 55 086 und des parallelen US-Patents US 6,447,165 gemäß Ziff. I.3. seit dem Tag der Schutzrechtsanmeldung am 17. November 1999 bis zum

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  1. Mai 2001 für Deutschland und bis zum 9. September 2002 für die USA vorgenommen hat und künftig noch vornehmen wird;

  2. dem Kläger eine angemessene Entschädigung für die vorstehend zu Ziff. I.3. bezeichneten Handlungen betreffend das deutsche Patent DE 199 55 086 seit dem Offenlegungstag am 31. Mai 2001 bis zum 13. November 2002 zu zahlen;

  3. dem Kläger alle Schäden zu ersetzen, die diesem durch die vorstehend unter Ziff. I bezeichneten Handlungen bezüglich des deutschen Patents DE 199 55 086 seit dem 14. November 2002 und des US-Patents US 6,447,165 seit 10. September 2002 entstanden sind und künftig noch entstehen werden.

III.

Die Beklagte wird verurteilt,

  1. durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt die Umschreibung des deutschen Patents DE 199 55 086 betreffend einen „versteifbaren Transportbehälter" sowie

  2. durch Erklärung gegenüber dem US Patent and Trademark Office die Umschreibung des US-Patents US 6,447,164 betreffend einen „shipping Container that can be stiffened"

auf den Kläger zu bewilligen.

IV.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

V.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in

Höhe von 40.000,--€.

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