Landgericht Düsseldorf, 2007-08-14, 4a O 382/06

4a O 382/06Tribunal cantonal14 août 2007

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 4a O 382/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-08-14

Aktenzeichen: 4a O 382/06

ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:0814.4A.O382.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von ihrer Verbindlichkeit in Höhe von 699,90 € gegenüber den Klägervertretern sowie von der Verbindlichkeit in Höhe von 699,90 € gegenüber den Patentanwälten Torggler & Hofinger, Wilhelm-Greil-Straße 16, A-6021 Innsbruck/Österreich zu befreien, die sich daraus ergeben, dass die Klägervertreter die Abmahnung der Beklagten zu 1) wegen unzulässiger Patentberühmung (Akten-zeichen der Klägervertreter: 00362-06) namens und im Auftrag der Klägerin vorgenommen und die Patentanwälte Torggler & Hofinger an dieser Abmahnung mitgewirkt haben.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldnern auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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