4b O 436/06•Landgericht Düsseldorf, 2007-08-23, 4b O 436/06
Landgericht Düsseldorf, 2007-08-23, 4b O 436/06
4b O 436/06Tribunal cantonal23 août 2007
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 4b O 436/06 — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2007-08-23
Aktenzeichen: 4b O 436/06
ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:0823.4B.O436.06.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 4b Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rechnung darüber zu legen, welche Umsätze sie mit
Strangregulierventilen für Warmwasser – Heizungsanlagen, an deren Gehäusen neben einem Stutzen für die Aufnahme einer Verstellvorrichtung (Stellstutzen) und einem Entleerungsstutzen mindestens ein Druckentnahmestutzen vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet,
dass alle Stutzen auf derselben Längsseite des Gehäu-ses angeformt sind;
und / oder
dass der Stellstutzen bezogen auf die von Zulauf- und Ablaufstutzen bestimmte Mittelachse des Gehäuses ei-nen Winkel von ca. 45 ° mit dem Ablaufstutzen, die pa-rallel zueinander angeordneten Entleerungsstutzen und der Druckentnahmestutzen von ca. 105 ° einschließen;
und / oder
dass der Stellstutzen und der Entleerungsstutzen auf der Ablaufseite eines Ventilsitzes unmittelbar benachbart, der Druckentnahmestutzen auf der Zulaufseite des Ventilsitzes münden;
und / oder
dass in den Stellstutzen ein Kopfstück geschraubt ist, dessen im Innern des Gehäuses angeordnetes Innen-stück einen kleineren Durchmesser als der Stellstutzen aufweist und dass der Entleerungsstutzen im Bereich des Innenstücks mündet,
in der Zeit vom 01.01.2004 bis zum 25.2.2004 erzielt haben, und zwar unter Einschluss der gelieferten Stückzahlen
sowie
unter Einschluss des Umsatzes, den die Beklagte durch Ver-käufe an ihre im Ausland ansässigen Tochterunternehmen sowie weiterer Auslandskunden erzielt hat.
II.
Die Klage wird abgewiesen, soweit sie auf weitergehende Rechnungslegung sowie darauf gerichtet ist, Lizenzgebühren von den Umsätzen zu erhalten, welche die Tochterunterneh-men der Beklagten mit den unter I. bezeichneten Ventilen er-zielt haben.
III.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € vorläufig vollstreckbar.
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