4b O 284/07•Landgericht Düsseldorf, 2008-11-27, 4b O 284/07
Landgericht Düsseldorf, 2008-11-27, 4b O 284/07
4b O 284/07Tribunal cantonal27 nov. 2008
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 4b O 284/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-11-27
Aktenzeichen: 4b O 284/07
ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:1127.4B.O284.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b. Zivilkammer
Tenor
I. die Beklagte wird verurteilt,
- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft zu 6 Monaten, im Fall wieder¬holter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ord¬nungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,
zu unterlassen
einen strömungsmittelbetätigten Drehantrieb zum Gestatten einer Drehbewegung zwischen ersten und zweiten äußeren Teilen, mit einem Gehäuse mit einer Längsachse sowie ersten und zweiten Enden, wo¬bei das Gehäuse einen inneren Seitenwandbereich mit einem genute¬ten, nach innen weisenden Umfangsbereich aufweist, wobei das Ge¬häuse für eine Kopplung mit dem ersten äußeren Teile ausgebildet ist; einem Antriebsteil, das sich im Wesentlichen koaxial mit dem Gehäuse er¬streckt und dort für eine Relativbewegung gelagert ist, wobei das An¬triebsteil für eine Kopplung an einem zweiten äußeren Teil ausgebildet ist, um für die Drehbewegung zwischen den ersten und zweiten äuße¬ren Teilen zu sorgen, wobei das Antriebsteil einen Endflansch, der in Richtung auf das erste Gehäuseende angeordnet ist, und eine Welle aufweist, die fest mit ihm verbunden ist, wobei die Welle einen genute¬ten, nach außen weisenden Umfangsseitenwandbereich, der innerhalb des Gehäuses angeordnet ist, und einen glatten, nach außen weisen¬den Umfangsseitenwandbereich aufweist, der innerhalb des Gehäuses angeordnet ist, wobei der Endflansch sich seitlich nach außen über den glatten Seitenwandbereich der Welle erstreckt, wobei das Antriebsteil und das Gehäuse einen dazwischen liegenden Ringraum definieren, wobei der genutete Seitenwandbereich der Welle als einstückiger Teil der Welle ausgebildet ist; einem Kolben, der im Wesentlichen koaxial mit dem Gehäuse in dem Ringraum angeordnet und für eine hin- und hergehende axiale Bewegung im Gehäuse entsprechend eines ausge¬wählten Anlegens von unter Druck stehendem Strömungsmittel montiert ist, wobei der Kolben in gleitendem, abgedichteten Eingriff mit dem glatten Seitenwandbereich der Welle und dem inneren Seitenwandbe¬reich des Gehäuses steht, um Strömungsmittelabteile an jeder seiner Seiten zu definieren, für ein selektives Aufbringen von unter Druck ste¬hendem Strömungsmittel, um dadurch den Kolben gegen das erste Ge-häuseende zu bewegen, oder den Kolben gegen das zweite Gehäu-seende zu bewegen; einem Drehmoment-Übertragungsteil, das im We¬sentlichen koaxial innerhalb des Gehäuses angeordnet und für eine hin- und hergehende Bewegung innerhalb des Gehäuses montiert ist, wobei das Drehmoment-Übertragungsteil mit dem genuteten Seitenwandbe¬reich der Welle und dem genuteten Seitenwandbereich des Gehäuses in Eingriff steht, wenn sich der Kolben innerhalb des Gehäuses hin- und herbewegt, um die axiale Bewegung des Kolbens in Richtung auf das erste Gehäuseende in eine relative Drehbewegung zwischen dem An¬triebsteil und dem Gehäuse, entweder im Uhrzeigersinn oder im Ge¬genuhrzeigersinn zu übertragen, und die Axialbewegung des Kolbens in Richtung auf das zweite Gehäuseende in eine relative Drehbewegung zwischen dem Antriebsteil und dem Gehäuse in eine entgegengesetzte Richtung, d.h. entweder im Gegenuhrzeigersinn oder im Uhrzeigersinn zu übertragen,
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei
der Endflansch und die Welle eine integrale Einheit bilden, wobei der genutete, nach außen weisende Umfangsseitenwandbereich der Welle innerhalb des Gehäuses in Richtung auf das zweite Gehäuseende an¬geordnet ist, und wobei der glatte, nach außen weisende Umfangs¬sei¬ten¬wandbereich der Welle innerhalb des Gehäuses zwischen dem End¬flansch und dem genuteten Seitenwandbereich der Welle angeord¬net ist;
- der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 29.02.2004 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Ab-nehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Ange¬botsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, de¬ren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsge-biet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Geste¬hungskosten und des erzielten Gewinns,
und dabei zu a) und zu b) die zugehörigen Einkaufs- und Verkaufsbe-lege mit der Maßgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die ge-schuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können;
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ih¬rer nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Ab¬nehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Scha¬den zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 29.02.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100.000,00 EUR.
V. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.
Vous vous demandez comment ce texte s’applique à votre situation ?
Consultation gratuite, sans engagement
Décrivez votre situation. Notre équipe vous recontactera par e-mail pour votre consultation.
Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.