12 O 552/07•Landgericht Düsseldorf, 2008-12-03, 12 O 552/07
Landgericht Düsseldorf, 2008-12-03, 12 O 552/07
12 O 552/07Tribunal cantonal3 déc. 2008
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 12 O 552/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-12-03
Aktenzeichen: 12 O 552/07
ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:1203.12O552.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
I.
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Dritten zu behaupten oder über seinen Rechtsanwalt behaupten zu lassen, die Bronzeskulptur mit dem Titelxxxin der Größe 126 x 22 x 39 cm nach Gestalt und Ansehen gleich der folgenden Abbildung:
wie sie derzeit in der Pfandkammer durch den Gerichtsvollzieher xx unter dessen Aktenzeichen xxx aufgrund der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Düsseldorf – 12 O 482/07 – eingelagert ist, sei ein nicht durch den Beklagten autorisierter Nachguss, Raubguss oder schlicht eine Fälschung.
II.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 708,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2008 zu zahlen.
III.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/5 dem Kläger und zu 4/5 dem Beklagten auferlegt.
V.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € und für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in dieser Höhe leistet.
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