Landgericht Düsseldorf, 2008-12-04, 37 O 119/08

37 O 119/08Tribunal cantonal4 déc. 2008

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 37 O 119/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-12-04

Aktenzeichen: 37 O 119/08

ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:1204.37O119.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen

Tenor

I.

Die einstweilige Verfügung vom 24. September 2008 wird unter Aufhebung im Übrigen mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt wird, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken

1.1 wie nachstehend wiedergegeben mit der Angabe "unsere Büros" und „L“ zu werben und/oder werben zu lassen

  • Grafik/Bild nur in der Originalentscheidung vorhanden -

1.2 wie nachstehend wiedergegeben mit der Angabe " L " zu werben und/oder werben zu lassen

  • Grafik/Bild nur in der Originalentscheidung vorhanden -

1.3 wie nachstehend wiedergegeben mit der Angabe "Repräsentanz" und „L“ zu werben und/oder werben zu lassen

  • Grafik/Bild nur in der Originalentscheidung vorhanden -

II.

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

III.

Die Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

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