Landgericht Düsseldorf, 2008-12-09, 4b O 292/07

4b O 292/07Tribunal cantonal9 déc. 2008

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 4b O 292/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-12-09

Aktenzeichen: 4b O 292/07

ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:1209.4B.O292.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4b. Zivilkammer

Tenor

A.

Die Beklagten werden verurteilt,

I.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fest-zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

Verfahren zur Stabilisierung und Positionierung von flächigen Gegenständen, die von Fördermitteln gehalten, beispielsweise hängend, gefördert werden, insbesondere von Druckprodukten, die wenig steif sind und mit hoher Geschwindigkeit gefördert werden,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder anzuwenden,

wenn das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass über ei-nen bestimmten Abschnitt der Förderstrecke Führungselemente in den Förderstrom eingeführt und in Förderrichtung mitbewegt werden und dass die Führungselemente die Druckprodukte über mindestens einen Teil dieses Abschnittes derart führen, dass sie an mindestens einer Stelle eine definierte, stabile, von der Fördergeschwindigkeit unabhängige Lage haben;

Vorrichtungen zur Durchführung eines Verfahrens zur Stabilisierung und Positionierung von flächigen Gegenständen, die von Fördermitteln gehalten, beispielsweise hängend, gefördert werden, insbesondere von Druckprodukten, die wenig steif sind und mit hoher Geschwindigkeit gefördert werden,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,

bei dem über einen bestimmten Abschnitt der Förderstrecke Führungselemente in den Förderstrom eingeführt und in Förderrichtung mitbewegt werden und bei dem die Führungselemente die Druckprodukte über mindestens einen Teil dieses Abschnitts derart führen, dass sie an mindestens einer Stelle eine definierte, stabile, von der Fördergeschwindigkeit unabhängige Lage haben;

Vorrichtungen zur Durchführung eines Verfahrens nach Ziffer 1.

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Vorrichtungen Führungselemente aufweisen, die in regelmäßigen Abständen an mindestens einem angetriebenen Element befestigt sind und dass angetriebene Element derart angeordnet ist, dass ein Teil der Führungselemente in den Förderstrom hineinragt;

ein Verfahren nach Ziffer 1. in der Bundesrepublik Deutschland zu verwenden

für die Zuführung von hängend geförderten Druckprodukten zu einer Verarbeitungsvorrichtung;

II.

der Klägerin in einer geordneten Aufstellung wie folgt Rechnung zu legen:

im Falle der in A.I.2 und 3. bezeichneten Handlungen unter Vorlage von Rechnungen und Lieferscheinen in Bezug auf die Angaben zu A.II.1.a) und b), darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Schneid- und / oder Einstecksysteme, die Beschickungsvorrichtungen mit den in A.I.2. und 3. bezeichneten Merkmalen enthalten, seit dem 22.05.1992 in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und geliefert haben und zwar unter Angabe

a)

der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen, und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Ab-nehmer,

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Ange-botsempfänger,

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet,

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

  • die Angaben zu e) nur für die Zeit ab dem 10.06.1995 zu machen sind

  • den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An-schriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Ange-botsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu benennenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, der seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

im Falle der in A.I.1. und 4. bezeichneten Handlungen darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie das Verfahren mit den dort bezeichneten Merkmalen seit dem 22.05.1992 in der Bundesrepublik Deutschland angeboten oder angewendet haben und zwar unter Angabe

a)

des Ortes, des Zeitpunktes und der Dauer der Verfahrensanwendung sowie der Namen und Anschriften der Kunden und/oder möglichen Kunden, bei denen das Verfahren angewendet wurde,

b)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Kosten und des erzielten Gewinns,

wobei

-die Angaben zu d) nur für die Zeit ab dem 10.06.1995 zu machen sind

-den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu benennenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, der seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn er-mächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

B.

Es wird festgestellt, dass

I.

die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin für die zu A.I. bezeichneten, in der Zeit vom 22.05.1992 bis zum 09.06.1995 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

II.

die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu A.I. bezeichneten und seit dem 10.06.1995 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

C.

Die Beklagten werden verurteilt, die Vernichtung der vom deutschen Zoll zurückgehaltenen Führungselemente und Aufhän-gungsteile auf ihre Kosten zu dulden, insbesondere die Vernichtung der vom Hauptzollamt Düsseldorf, Zollabfertigungsstelle Messe am 13.05.2008 zurückgehaltenen, derzeit in zwei Kisten mit der Aufschrift „HP“ und „VP“ in Verwahrung des Hauptzollamtes Düsseldorf befindlichen Bauteile, wie sie in der Aussetzung der Überlassung vom 13.05.2008 in Bezug genommen sind.

D.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

E.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,-- €, die auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbe-trieb befugten Kreditinstituts erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

F.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500.000,-- € festgesetzt.

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