Landgericht Düsseldorf, 2008-12-10, 12 O 519/07

12 O 519/07Tribunal cantonal10 déc. 2008

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 12 O 519/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-12-10

Aktenzeichen: 12 O 519/07

ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:1210.12O519.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Ver-kehr anderen anzubieten, sie in allen steuerlichen Angelegenheit zu vertreten und/oder uneingeschränkte Hilfeleistungen in Steuersachen anzubieten, wenn dies durch Verwendung der Firma A. bzw. Firma B. geschieht;

der Beklagte zu 2.:

für Unternehmen, die hierzu nicht befugt sind, in deren Namen und deren Rechnung durch die Verwendung des Firmenschlagworts „C.“ uneingeschränkte Hilfeleistungen in Steuersachen gegenüber Drit¬ten anzubieten und/oder zu erbringen.

Den Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses ge-richtliche Verbot Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden den Beklagten zu jeweils 50 Prozent auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für die Klägerin gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 60.000,00 Euro und für die Streithelferin gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages.

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