38 O 116/05•Landgericht Düsseldorf, 2009-01-02, 38 O 116/05
Landgericht Düsseldorf, 2009-01-02, 38 O 116/05
38 O 116/05Tribunal cantonal2 janv. 2009
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 38 O 116/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-01-02
Aktenzeichen: 38 O 116/05
ECLI: ECLI:DE:LGD:2009:0102.38O116.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Zwecken des Wettbewerbs Werbeblätter bzw. Prospekte in Briefeinwürfe bzw. Briefkästen einzuwerfen und/oder einwerfen zu lassen, wenn der Empfänger mit Hinweisen wie „Keine Werbung“ deutlich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er keine Werbung wünscht.
II.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zum 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten und Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
III.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 189,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,- € vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Vous vous demandez comment ce texte s’applique à votre situation ?
Consultation gratuite, sans engagement
Décrivez votre situation. Notre équipe vous recontactera par e-mail pour votre consultation.
Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.