Landgericht Düsseldorf, 2009-01-02, 38 O 116/05

38 O 116/05Tribunal cantonal2 janv. 2009

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 38 O 116/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-01-02

Aktenzeichen: 38 O 116/05

ECLI: ECLI:DE:LGD:2009:0102.38O116.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Zwecken des Wettbewerbs Werbeblätter bzw. Prospekte in Briefeinwürfe bzw. Briefkästen einzuwerfen und/oder einwerfen zu lassen, wenn der Empfänger mit Hinweisen wie „Keine Werbung“ deutlich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er keine Werbung wünscht.

II.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zum 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten und Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

III.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 189,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,- € vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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