12 O 183/08•Landgericht Düsseldorf, 2009-01-14, 12 O 183/08
Landgericht Düsseldorf, 2009-01-14, 12 O 183/08
12 O 183/08Tribunal cantonal14 janv. 2009
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 12 O 183/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-01-14
Aktenzeichen: 12 O 183/08
ECLI: ECLI:DE:LGD:2009:0114.12O183.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwider-hand¬lung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungs¬haft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwider¬handlungen bis zu insgesamt 2 Jahren, zu verhängen gegen den Vorstand der Beklagten, zu unterlassen, die folgende und/oder eine dieser inhaltsgleiche Klau¬sel in Bezug auf Darlehensverträge zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit ei¬ner Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selb¬ständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
„Schätzgebühr / Besichtigungsgebühr“.
II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Rechtsstreits zu je 1/2.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger jedoch nur gegen Sicher-heits¬leistung in Höhe von 5.000 €.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits¬leistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangs¬vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betra¬ges leistet.
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