Landgericht Düsseldorf, 2009-02-16, 7 O 11/09

7 O 11/09Tribunal cantonal16 févr. 2009

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 7 O 11/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-02-16

Aktenzeichen: 7 O 11/09

ECLI: ECLI:DE:LGD:2009:0216.7O11.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 12.01.2009 wird aufgehoben und der Antrag vom 12.01.2009 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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