Landgericht Düsseldorf, 2009-02-18, 2b O 213/06

2b O 213/06Tribunal cantonal18 févr. 2009

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 2b O 213/06 — Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2009-02-18

Aktenzeichen: 2b O 213/06

ECLI: ECLI:DE:LGD:2009:0218.2B.O213.06.00

Dokumenttyp: Schlussurteil

Spruchkörper: 2b Zivilkammer

Tenor

Die beklagte Stadt wird verurteilt,

an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. März 2006 zu zahlen;

an die Klägerin 596,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz seit dem 3. März 2006 zu zahlen;

an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 480,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2006 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 26. Januar 2006, gegen 10.30 Uhr, im Kreuzungsbereich An Sankt Swidbert / Fährerweg in Düsseldorf zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die beklagte Stadt.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

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