Landgericht Düsseldorf, 2009-05-11, 17 KLs 15/08

17 KLs 15/08Tribunal cantonal11 mai 2009

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 17 KLs 15/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-05-11

Aktenzeichen: 17 KLs 15/08

ECLI: ECLI:DE:LGD:2009:0511.17KLS15.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. große Strafkammer

Tenor

Die Angeklagte Q wird freigesprochen.

Der Angeklagte D. wird unter Freisprechung im übrigen wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Im Umfang der Verurteilung trägt der Angeklagte D. die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Soweit er freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Die Kosten des Verfahrens betreffend die Angeklagte Q. und deren notwendige Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Angewendete Strafvorschriften: §§ 259 Abs. 1, 56 StGB

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