Landgericht Düsseldorf, 2009-05-13, 2a O 267/08

2a O 267/08Tribunal cantonal13 mai 2009

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 2a O 267/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-05-13

Aktenzeichen: 2a O 267/08

ECLI: ECLI:DE:LGD:2009:0513.2A.O267.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2 a. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren zu unterlassen, Motorräder der Marke A., die ohne Zustimmung der Klägerin erstmals auf dem Gebiet der Europäischen Union bzw. des europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind, anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder in sonstiger Weise in Verkehr zu bringen und/oder solche Produkte erstmals ohne Zustimmung der Klägerin in die Europäische Union bzw. den europäischen Wirtschaftsraum einzuführen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über alle Handlungen gemäß Ziffer 1. zu erteilen, insbesondere unter Angabe von Namen und Anschriften ihrer Lieferanten und sonstiger Vorbesitzer, ihrer gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber sowie über die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegenstände und ihrer mit diesen Gegenständen erzielten Umsätze unter Angabe der jeweiligen Einkaufs- und Verkaufspreise.

  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der dieser durch die Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

  4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 75.000,-- vorläufig vollstreckbar.

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