Landgericht Düsseldorf, 2009-07-23, 2b O 229/08

2b O 229/08Tribunal cantonal23 juil. 2009

Regest

Es stellt keine Amtspflichtverletzung dar, wenn die Polizei gegenüber einem Fußgänger, der bei "rot" über die Fußgängerampel gegangen ist, zur Identitätsfeststellung körperliche Gewalt einsetzt, weil sich dieser der Persenenfeststellung widersetzt und eine solche auf andere Weise nicht durchführbar ist.

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 2b O 229/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-07-23

Aktenzeichen: 2b O 229/08

ECLI: ECLI:DE:LGD:2009:0723.2B.O229.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2b Zivilkammer

Normen: BGB § 839

Leitsätze

Es stellt keine Amtspflichtverletzung dar, wenn die Polizei gegenüber einem Fußgänger, der bei "rot" über die Fußgängerampel gegangen ist, zur Identitätsfeststellung körperliche Gewalt einsetzt, weil sich dieser der Persenenfeststellung widersetzt und eine solche auf andere Weise nicht durchführbar ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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