2b O 262/08•Landgericht Düsseldorf, 2009-11-24, 2b O 262/08
Landgericht Düsseldorf, 2009-11-24, 2b O 262/08
2b O 262/08Tribunal cantonal24 nov. 2009
Regest
Wurde zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss hinterlegt, ist die Betreibung der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsverfahren durch den Gläubiger treuwidrig, ohne sich den hinterlegten Betrag auszahlten zu lassen.
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 2b O 262/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-11-24
Aktenzeichen: 2b O 262/08
ECLI: ECLI:DE:LGD:2009:1124.2B.O262.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2b Zivilkammer
Normen: BGB § 280 Abs. 1, § 242; ZPO § 767
Leitsätze
Wurde zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss hinterlegt, ist die Betreibung der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsverfahren durch den Gläubiger treuwidrig, ohne sich den hinterlegten Betrag auszahlten zu lassen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern als Gesamtgläubigern 265,70 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2008 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf 2b O 176/04 vom 31.01.2007 unzulässig ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckende Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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