Landgericht Düsseldorf, 2010-02-22, 11 O 545/08 U.

11 O 545/08 U.Tribunal cantonal22 févr. 2010

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 11 O 545/08 U. — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-02-22

Aktenzeichen: 11 O 545/08 U.

ECLI: ECLI:DE:LGD:2010:0222.11O545.08U.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.250,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.10.2008 sowie 958,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.02.2009 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten der X aus dem Treuhandvertrag mit der X GmbH über eine Kommanditbeteiligung an der X in Höhe eines Nominalbetrages von 25.000,-- Euro gemäß Zeichnungsschein vom 15.05.2003 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten der X aus dem Treuhandvertrag mit der X über eine Kommanditbeteiligung an der X in Höhe eines Nominalbetrages von 25.000,-- Euro gemäß Zeichnungsschein vom 15.05.2003 jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der X aus der genannten Beteiligung künftig noch entstehen wird.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 14.875,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.10.2008 sowie 560,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.02.2009 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten der X aus dem Treuhandvertrag mit der X über eine Kommanditbeteiligung an der X in Höhe eines Nominalbetrages von 25.000,-- Euro gemäß Anteilsübernahmeerklärung vom 14.07.2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten der aus dem X über eine Kommanditbeteiligung an der in Höhe eines Nominalbetrages von 25.000,-- Euro gemäß Anteilsübernahmeerklärung vom 14.07.2004 mit Fälligkeit zum 30.11.2014 den Betrag zu zahlen, der der Höhe nach der Schuld der X aus dem zur Teilfinanzierung der genannten Beteiligung bei der X am 14.07.2004 aufgenommenen Darlehen, Darlehenskontonummer X, entspricht.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten der X aus dem X über eine Kommanditbeteiligung an der X in Höhe eines Nominalbetrages von 25.000,-- Euro gemäß Anteilsübernahmeerklärung vom 14.07.2004 jeden weiteren Schaden zu ersetzten, der Frau X aus der genannten Beteiligung künftig noch entstehen wird.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Übertragung der Rechte und Pflichten der X aus dem X über eine Kommanditbeteiligung an der X in Höhe eines Nominalbetrages von 25.000,-- Euro gemäß Zeichnungsschein vom 15.05.2003 sowie mit der Annahme der Übertragung der Rechte und Pflichten der X aus dem X über eine Kommanditbeteiligung an der X in Höhe eines Nominalbetrages von 25.000,-- Euro gemäß Anteilsübernahmeerklärung vom 14.07.2004 in Verzug befindet.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 3.097,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage – wegen eines Teils der Zinsforderung – abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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