Landgericht Düsseldorf, 2010-03-10, 12 O 199/09

12 O 199/09Tribunal cantonal10 mars 2010

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 12 O 199/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-03-10

Aktenzeichen: 12 O 199/09

ECLI: ECLI:DE:LGD:2010:0310.12O199.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, in ihren „Informationen zur Spieler-sperre“ folgende Formulierungen zu unterlassen:

„Der Glücksspielanbieter handelt dabei ausschließlich in einseiti-gem Vollzug seiner gesetzlichen Verpflichtung.“

„Die durch den Antrag ausgelöste Verfügung der Spielersperre be¬gründet keine vertragliche Beziehung zwischen Glücksspielanbie¬ter und dem Antragsteller.“

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.0000,-- €.

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