38 O 21/10•Landgericht Düsseldorf, 2010-03-26, 38 O 21/10
Landgericht Düsseldorf, 2010-03-26, 38 O 21/10
38 O 21/10Tribunal cantonal26 mars 2010
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 38 O 21/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-03-26
Aktenzeichen: 38 O 21/10
ECLI: ECLI:DE:LGD:2010:0326.38O21.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen
Tenor
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird folgendes angeordnet:
Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, bei geschäftlichen Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbes zu unterlassen, bei geschäftlichen Handlungen zu Wettbewerbszwecken
- mit den Aussagen: "Zahnersatz garantiert 40% günstiger" und/oder "Bei außervertraglichen Leistungen sparen Sie garantiert 40% gegenüber regulären Angeboten" und/oder "Wenn Sie eine hochwertige Versorgung mit garantiert 40% reduzierten Zahnersatz- Kosten erhalten möchten […] wenden Sie sich an J" und/oder "ZAHNERSATZ 40% GÜNSTIGER" zu werben und/oder werben zu lassen, ohne darüber aufzuklären, auf welchen Grundpreis sich die 40 %ige Preisersparnis(garantie) bezieht, insbesondere wie nachstehend wiedergegeben:
"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"
und/oder
"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"
und/oder
"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"
- mit der Aussage: "Hier erhalten Sie als Versicherter einer unserer Partner-Krankenkassen […] Ihren Zahnersatz ohne Zuzahlung" zu werben und/oder werben zu lassen, wenn Versicherte den Zahnersatz nicht in jedem Falle ohne Zuzahlung erhalten können, insbesondere wie nachstehend wiedergegeben:
"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"
- für den Kauf von Zahnersatzprodukten durch Patienten mit der Erstattung von Praxisgebühren zu werben und/oder die Praxisgebühr zu erstatten, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:
"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragsgegnerin.
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