Landgericht Düsseldorf, 2010-04-16, 39 O 200/09

39 O 200/09Tribunal cantonal16 avr. 2010

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 39 O 200/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-04-16

Aktenzeichen: 39 O 200/09

ECLI: ECLI:DE:LGD:2010:0416.39O200.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 513.963,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

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