Landgericht Düsseldorf, 2010-06-02, 2a O 179/04

2a O 179/04Tribunal cantonal2 juin 2010

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 2a O 179/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-06-02

Aktenzeichen: 2a O 179/04

ECLI: ECLI:DE:LGD:2010:0602.2A.O179.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2a. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, in die Teillöschung der im Markenre-gister des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 39909859.3 „Uludag“ durch Streichung der Waren „Milch“ und „Speiseeis“ aus dem Wa-ren/Dienstleistungsverzeichnis einzuwilligen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien zu je 50 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 14.000, -.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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