12 O 421/09•Landgericht Düsseldorf, 2010-09-29, 12 O 421/09
Landgericht Düsseldorf, 2010-09-29, 12 O 421/09
12 O 421/09Tribunal cantonal29 sept. 2010
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 12 O 421/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-09-29
Aktenzeichen: 12 O 421/09
ECLI: ECLI:DE:LGD:2010:0929.12O421.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Ziivlkammer
Tenor
- Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, in den für die stationäre Behandlung im Bereich der X verwendeten Krankenhausaufnahmeverträgen die folgende oder eine inhaltsgleiche Bestimmung zu verwenden:
a)
„Der derzeit gültige Basisfallwert liegt bei 4.950,00 Euro und unterliegt jährlichen Veränderungen.“
b)
„Der derzeit gültige Basisfallwert liegt bei 2.979,32 Euro. Zusätzlich be-rechnen wir einen „Investitionszuschlag“ in Höhe von € 451,00/ Fall oder BWR.“
-
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das in Ziff. 1. ausgesprochene Verbot wird den Beklagten ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.
-
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
-
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 2/3 und den Beklag-ten jeweils zu 1/6 auferlegt.
-
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 750.000,-- € und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% der jeweils beizutreibenden Forde-rung.
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