Landgericht Düsseldorf, 2010-11-24, 12 O 521/09

12 O 521/09Tribunal cantonal24 nov. 2010

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 12 O 521/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-11-24

Aktenzeichen: 12 O 521/09

ECLI: ECLI:DE:LGD:2010:1124.12O521.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Ziivlkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es

a)

gegenüber der Klägerin zu 1.) zu unterlassen, die Musikauf-nahme „A“ der Künstlergruppe „B“

b)

gegenüber der Klägerin zu 2.) zu unterlassen, die Musikauf-nahme „C“ des Künstlers „D“

c)

gegenüber der Klägerin zu 3.) zu unterlassen, die Musikauf-nahme „E“ der Künstlergruppe „F“

d)

gegenüber der Klägerin zu 4.) zu unterlassen, die Musikauf-nahme „G“ der Künstlergruppe „H“

als Datensätze auf einem Computer zum Abruf durch andere Teilneh¬mer von Filesharing-Systemen über das Internet bereit-zustel¬len und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ei¬nes der unter Ziff. 1. ausgesprochenen Verbote ein vom Gericht fest¬zusetzendes Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ord¬nungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen zu 1.) bis 4.) je-weils € 300,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2010 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen zu 1.) bis 4.) als Ge¬samtgläubiger € 2.004,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent¬punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000,- Euro.

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