Landgericht Düsseldorf, 2010-12-03, 15 O 295/08

15 O 295/08Tribunal cantonal3 déc. 2010

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 15 O 295/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-12-03

Aktenzeichen: 15 O 295/08

ECLI: ECLI:DE:LGD:2010:1203.15O295.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Hinterlegungsstelle beim Amtsgericht Düsseldorf zu erklären, dass er die dort zum Ak¬ten-zeichen 4……… von der Klägerin hinterlegten Beträge in Höhe eines Teilbetrages von 4.024,64 EUR freigibt, und der Aus¬zahlung dieses Teilbetrages an die Klägerin zuzustimmen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,00 EUR. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für diesen vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Be¬klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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