1 O 51/10•Landgericht Düsseldorf, 2011-01-07, 1 O 51/10
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 1 O 51/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-01-07
Aktenzeichen: 1 O 51/10
ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0107.1O51.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Tenor
I. Das Versäumnisurteil der Kammer vom 16.09.2010, Aktenzeichen 1 O 51/10, wird mit folgender Maßgabe aufrecht erhalten und klarstellend neu gefasst:
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Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Einsicht bei der Geschäftsführung des Fonds in die Liste der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter/Treugeber der A zu gewähren.
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Die Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger die Möglichkeit zur Anfertigung von Ablichtungen zu geben Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür anfallenden Aufwendungen.
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Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
II. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.600,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 16.09.2010, 1 O 51/10, darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
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