Landgericht Düsseldorf, 2011-01-11, 4b O 246/09 U.

4b O 246/09 U.Tribunal cantonal11 janv. 2011

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 4b O 246/09 U. — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-01-11

Aktenzeichen: 4b O 246/09 U.

ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0111.4B.O246.09U.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4b. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der Beklagten zu 1.) zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Fahrzeuge zum Transport überbreiter Güter mit Schiebe- oder Faltdach sowie seitlicher Planenwand und beweglichem Portalelement,

herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

bei denen die beiden seitlichen Dachlängsträger durch separate Dachlaufschienen über die Ladefläche hinaus verlängert sind, zur Be- oder Entladung überbreiter Ladegüter das Dach zur Dachöffnung über die Ladefläche hinaus aufzufahren ist, das Portalelement aus seiner funktionsbedingten Auflage zu entfernen ist, mindestens ein seitlicher Dachlängsträger, der Laufschienenprofil aufweist, zwischen der separaten Dachlaufschiene und einem Eckholm unterbrochen ist sowie mit mindestens einem Eckholm einschließlich der Seitenplane zu verbringen und somit die zur Be-/Entladung notwendige freie Breite gewährleistet ist, und

nach der Be-/Entladung

die Originalbreite des Daches durch Rückführung mindestens eines seitlichen Längsträgers wieder herzustellen ist, das Dach gegebenenfalls zur Abdeckung der Ladefläche zu schließen, das Portalelement in seine funktionsbedingte Lage zurück zu versetzen und die durch das überbreite Ladegut ausgebauchte Seitenplane zu verzurren ist;

der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19.8.2006 begangen haben und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses und unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, Lieferzeiten und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Lieferempfänger,

c) der einzelnen Angebote und Angebotszeiten sowie Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung unter Angabe der Werbezeiträume, der Werbeträger, und deren Auflagenhöhe sowie der Werbeaufwendungen,

e) der Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns unter Aufschlüsselung sämtlicher Kostenfaktoren,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie die durch seine Einschaltung entstandenen Kosten tragen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind;

an die Klägerin als Gesamtschuldner EUR 6.577,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2009 zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den unter Ziffer I.1. beschriebenen Handlungen seit dem 19.8.2006 entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Der Streitwert beträgt EUR 250.000.

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