Landgericht Düsseldorf, 2011-03-24, 4b O 11/10 U.

4b O 11/10 U.Tribunal cantonal24 mars 2011

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 4b O 11/10 U. — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-03-24

Aktenzeichen: 4b O 11/10 U.

ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0324.4B.O11.10U.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4b. Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

  1. es zu unterlassen,

Vorrichtungen zum Zurückführen einer auftretenden Beulenbildung bei einer durch Erwärmung beulig gewordenen Folienbahn, mit einer Fördervorrichtung zum Bereitstellen der Folienbahn und einer Heizeinrichtung zum Erwärmen der Folienbahn, wobei die Fördervorrichtung zwei Fördereinrichtungen in Form von Bandpaaren mit Nadeln, Kratzen oder Kluppen aufweist, wobei die in Förderrichtung zweite Fördereinrichtung zum Verstrecken der Folienbahn in Förderrichtung mit einer größeren Geschwindigkeit angetrieben ist als die in Förderrichtung erste Fördereinrichtung, wobei die zweite Fördereinrichtung seitliche Führungen für die Folienbahn bereitstellt, die zum Verstrecken der Folienbahn quer zur Förderrichtung voneinander weg bewegbar sind, und wobei die beiden Fördereinrichtungen intermittierend angetrieben sind,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Geschwindigkeitsdifferenz zwischen den beiden Fördereinrichtungen stufenlos regelbar ist;

  1. der Klägerin in einem geordneten, nach Kalenderjahren sortierten und jeweils Zusammenfassungen enthaltenen Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20.04.2007 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten zugeordnet zu Typenbezeichnungen,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer und unter Vorlage von Rechnungen,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung des Schaltungszeitraums, der Internetadressen sowie der Suchmaschinen, bei denen die jeweiligen Seiten direkt oder über ein Gesamtangebot gemeldet waren,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Empfänger von Angeboten und nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Auskunft oder ein bestimmter Empfänger eines Angebots in der Rechnung enthalten ist;

  1. die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen und nach dem 20.04.2007 in der Bundesrepublik Deutschland Dritten angebotenen und/oder an Dritte in Verkehr gebrachten und/oder gebrauchten und/oder zu diesen Zwecken besessenen Vorrichtungen aus den Vertriebswegen

zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Vorrichtungen eingeräumt wurde, darüber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE A erkannt hat und sie ernsthaft aufgefordert werden, die Vorrichtungen an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten dazu ein Angebot zur Rücknahme dieser Vorrichtungen durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Vorrichtungen eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Vorrichtungen sowie die Übernahme der Kosten für die Rückgabe zugesagt wird und die Beklagte die Vorrichtungen wieder an sich nimmt.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 20.04.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

V. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das in Ziffer I. 1. ausgesprochene Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren, angedroht, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist.

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