Landgericht Düsseldorf, 2011-04-15, 38 O 153/10

38 O 153/10Tribunal cantonal15 avr. 2011

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 38 O 153/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-04-15

Aktenzeichen: 38 O 153/10

ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0415.38O153.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen

Tenor

    1. Den Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – letztere zu vollziehen an der Geschäftsführerin – untersagt,

im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „D 1“ als Firmenbestandteil zu benutzen.

    1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 1.071,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2010 zu zahlen.
    1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die ihr durch die Benutzung der Bezeichnung „D 2“ bereits entstanden sind oder in Zukunft entstehen werden.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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