Landgericht Düsseldorf, 2011-04-20, 12 O 175/10 U.

12 O 175/10 U.Tribunal cantonal20 avr. 2011

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 12 O 175/10 U. — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-04-20

Aktenzeichen: 12 O 175/10 U.

ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0420.12O175.10U.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs 13C-Harnstoffkapseln zwecks Durchführung eines Atemtests zum Nachweis einer Helicobacter pylori-Infektion in Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben, solange er hierfür über keine Zulassung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte nach §§ 21 ff. AMG verfügt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

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