4a O 52/10•Landgericht Düsseldorf, 2011-07-12, 4a O 52/10
Landgericht Düsseldorf, 2011-07-12, 4a O 52/10
4a O 52/10Tribunal cantonal12 juil. 2011
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 4a O 52/10 — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2011-07-12
Aktenzeichen: 4a O 52/10
ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0712.4A.O52.10.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2010
a) Rückhaltesysteme mit einer Übergangkonstruktion zwischen zwei Rückhaltesystemen (10, 12) mit unterschiedlicher Nachgiebigkeit, wobei die Rückhaltesystem (10, 12) stoßen miteinander verbunden sind und das Rückhaltesystem (12) mit höherer Nachgiebigkeit auf der der Fahrbahn (26) abgewandten Seite mehrere, die Nachgiebig-keit abschnittsweise vermindernde Dämpfungselemente (20a-20i) aufweist, wobei die Dämpfungswirkung der einzelnen Dämpfungs-elemente ausgehend von dem Rückhaltesystem mit geringer Nach-giebigkeit in Richtung des Rückhaltesystems mit höherer Nachgie-bigkeit abnimmt, bei denen die sich verändernde Dämpfungswirkung von der Massenträgheit der Dämpfungselemente (20a-20i) abhängig ist (EP A)
und/oder
b) Rückhaltesysteme für Kraftfahrzeuge, mit einer abgestuften Beton-schutzwand, mit mindestens zwei Stufen (10, 12, 14), wobei eine obere Stufe (14) eine geringere mittlere Breite als eine untere Stufe (10) aufweist, mindestens fünf in der Betonschutzwand an-geordnete Bewehrungselementen (16) und einem Aufstandelement (24) für die Betonschutzwand, wobei das Aufstandelement fahrbahnunabhängig ist und als ungebundene Tragschicht (24) ausgebildet ist (DE B)
insbesondere, wenn
das Rückhaltesystem eine Aufhaltestufe von mindestens H 2 auf-weist, und die Betonschutzwand nicht in dem Aufstandselement, in der Fahrbahn oder im Boden eingespannt ist (EP C)
und/oder
c) Rückhaltesysteme für Kraftfahrzeuge, mit einer abgestuften Beton-schutzwand, mit einer unteren Stufe (10) mit einer Höhe von 150 - 250 mm und einer Abweichung von der Senkrechten von 8 - 10 [deg.], einer mittleren Stufe (12) mit einer Höhe von ca. 45 - 50 mm und einer Abweichung von der Senkrechten von ca. 45 - 55 [deg.] und einer oberen Stufe (14) mit einer Höhe von 600 - 700 mm und einer Abweichung von der Senkrechten von 8 - 10 [deg.], gekenn-zeichnet durch ein fahrbahunabhängiges, verdichtetes Aufstandfundament (24) zum Aufstellen der Betonschutzwand (DE D)
und/oder
d) Rückhaltesysteme für Kraftfahrzeuge, mit einer abgestuften Beton-schutzwand, mit einer unteren Stufe (10) mit einer Höhe von 200 - 300 mm und einer Abweichung von der Senkrechten von 8 - 10 [deg.], einer mittleren Stufe (12) mit einer Höhe von ca. 45 - 55 mm und einer Abweichung von der Senkrechten von ca. 45 - 55 [deg.] und einer oberen Stufe mit einer Abweichung von der Senkrechten von 8 - 10 [deg.], einer Höhe von 500 - 700 mm und im Bereich der oberen Stufen mindestens zwei Bewehrungsstäbe (16), dadurch gekennzeichnet, dass eine ebene Unterseite (22) der unteren Stufe (10) auf einer Fahrbahnoberseite (24) unverankert aufliegt (DE E)
und/oder
e) abgestufte Rückhaltesystem an Straßen aus Beton mit einer unte-ren Stufe von ca. 250 mm Höhe und einer Abweichung von der Senkrechten von ca. 9 gon, einer mittleren Stufe von ca. 50 mm Höhe und einer Abweichung von der Senkrechten von ca. 50 gon, einer oberen Stufe mit einer Abweichung von der Senkrechten von ca. 9 gon sowie einer oberen Breite von ca. 200 mm, dadurch gekennzeichnet, dass die Gesamthöhe des Rückhaltesystems ca. 1100 mm beträgt, die obere Stufe einer Höhe von ca. 800 mm aufweist, die untere Breite des Fußes ca. 600 mm beträgt, der Fuß nicht in den Fahrbahnbelag eingebunden ist und die Bewehrung im Bereich der oberen Stufe aus 5 bis 10 in Abständen von 60 bis 100 mm ein- oder zweireihig übereinander liegenden Reihen von endlosen Stahlstäben oder Stahlseilen mit 12-16 mm Durchmesser bestehen (DE F und EP G)
und/oder
f) abgestufte Betonschutzwände für Fahrbahnbegrenzungen, mit ei-ner unteren Stufe (10) mit einer Höhe von ca. 250 mm und einer Abweichung von der Senkrechten von ca. 9 gon, einer mittleren Stufe (12) mit einer Höhe von ca. 50 mm und einer Abweichung von der Senkrechten von ca. 50 gon und einer oberen Stufe mit einer Abweichung von der Senkrechten von ca. 9 gon, dadurch gekennzeichnet, dass die obere Stufe (14) eine Höhe von ca. 400 mm aufweist und im Bereich der oberen Stufen mindestens drei Bewehrungsstäbe (16) vorgesehen sind (DE H)
im Inland sowie im Ausland, in dem parallele Schutzrechte bestehen, hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht und/oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat, unter Angabe
aa) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweili-gen Abnehmer, wobei sich die Angaben zu den Rückhaltesystem auf die laufenden Meter zu beziehen haben und die Zahl der in Rückhaltesystemen gemäß Ziffer I. a) verwendeten Übergangskonstruktionen in Stück anzugeben sind,
bb) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,
cc) der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen, insbesondere Rückvergütungen der Firma I, sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen.
Im Übrigen wird die Klage bezüglich des Antrags zu I. abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine un-widerrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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