Landgericht Düsseldorf, 2011-07-27, 33 O 119/09

33 O 119/09Tribunal cantonal27 juil. 2011

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 33 O 119/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-07-27

Aktenzeichen: 33 O 119/09

ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0727.33O119.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 33. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 454.236,53 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22. Januar 2008 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte zu 1) zu 8,4 %, der Beklagte zu 2) zu 4,2 % und die Klägerin zu 87,4 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 91 %, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 18 %. Im Übrigen findet eine Kostenausgleichung nicht statt und jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten selber.

Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

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