12 O 435/10•Landgericht Düsseldorf, 2011-09-21, 12 O 435/10
Landgericht Düsseldorf, 2011-09-21, 12 O 435/10
12 O 435/10Tribunal cantonal21 sept. 2011
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 12 O 435/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-09-21
Aktenzeichen: 12 O 435/10
ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0921.12O435.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in allgemeinen Bedingungen bei der Vermitt¬lung von Reiseleistungen im Zusammenhang mit Pauschalreiseverträ¬gen gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhalts-gleich nachstehende Klausel zu verwenden und/oder sich bei der Abwick¬lung bestehender Verträge auf diese Klausel zu berufen:
„Bei verspätetem oder unvollständigem Zahlungseingang kann das A.-Reisebüro die angegebene Reise zu Lasten des Anmeldenden kosten-pflichtig stornieren.“
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Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot nach Ziffer 1. ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,- EUR, ersatz¬weise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
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Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2010 zu zahlen.
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Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 Euro vorläu¬fig vollstreckbar.
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