Landgericht Düsseldorf, 2012-01-24, 32 Ns 80/10

32 Ns 80/10Tribunal cantonal24 janv. 2012

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 32 Ns 80/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-01-24

Aktenzeichen: 32 Ns 80/10

ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:0124.32NS80.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 32. kleine Strafkammer

Tenor

Die Berufungen werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,

dass die Strafe auf eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten herabgesetzt

wird.

Die durch die Berufung der Angeklagten veranlassten Kosten des Ver-

fahrens sowie ihre insoweit entstandenen Auslagen trägt die Angeklagte.

Die durch die Berufung der Staatsanwaltschaft entstandenen Kosten des

Verfahrens sowie die der Angeklagten insoweit entstandenen notwendi-

gen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

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