4a O 108/11•Landgericht Düsseldorf, 2012-02-02, 4a O 108/11
Landgericht Düsseldorf, 2012-02-02, 4a O 108/11
4a O 108/11Tribunal cantonal2 févr. 2012
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 4a O 108/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-02-02
Aktenzeichen: 4a O 108/11
ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:0202.4A.O108.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.082,90 EUR zuzüg-lich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.12.2010 zu zahlen.
II. Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien bestehende Vereinbarung über Erfindervergütung vom 14./19.04.2005 nicht durch „Kündigung“ vom 28.09.2010 beendet ist, sondern unge-kündigt weiter besteht.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der durch die Klageerhebung zum Amtsgericht Solin-gen verursachten Mehrkosten, welche der Kläger trägt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur ge-gen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Zwangsvollstre-ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des für die Beklagte aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages ab-wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, un¬bedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkann¬ten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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