Landgericht Düsseldorf, 2012-02-09, 4b O 279/10 U.

4b O 279/10 U.Tribunal cantonal9 févr. 2012

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 4b O 279/10 U. — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-02-09

Aktenzeichen: 4b O 279/10 U.

ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:0209.4B.O279.10U.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4b Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zu-widerhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insge-samt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,Fassungen für Zweistiftlampen mit einem Gehäuse, das in Kammern Kontakte für die Lampenstifte trägt und mit Einfuhröffnungen für die Lampenstifte, die bei eingesetzter Lampe federnd kontaktiert werden, hierbei tragen die Stiftenden Köpfe, die die Stifte radial überragen und die in die Kammern des Gehäuses hineinragen, die Einfuhröffnungen erstrecken sich bogenförmig auf dem Gehäuse, wobei die Breite eines ersten Bereichs der Einfuhröffnungen größer ist als die Breite des Stiftkopfes, während ein weiterer Bereich in seiner Breite kleiner ist als der Stiftkopf, jedoch größer als die Breite des Stiftes selber,im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu gebrauchen oder zu dem genannten Zweck zu besitzen,bei denen der federnde Kontakt den Stiftkopf hintergreift, wodurch bei Drehung der Lampe in den Einfuhröffnungen die die Stifte tragende Lampenfläche gegen eine Anlagefläche des Gehäuses gezogen wird.II. Die Beklagte wird verurteilt, darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 14.11.1998 begangen hat, und zwar unter Angabea) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,b) der einzelnen Nutzungshandlungen, aufgeschlüsselt nach Dauer, Ort und Anzahl der genutzten Gegenstände.III. Die Beklagte wird verurteilt, die in unmittelbarem Besitz oder mittelba-rem Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend Ziffer I.1. zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu bezeichnenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.196,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2011 zu zahlen.V. Es wird festgestellt,1) dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die in I.1. bezeich-neten, in der Zeit vom 14.11.1998 bis 08.03.2000 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;2) dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu er-setzen, der ihr durch die in I.1. bezeichneten seit dem 09.03.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.VII. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 40 % und die Be-klagte zu 60 % zu tragen.VIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 €, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.