Landgericht Düsseldorf, 2012-02-21, 1 O 167/11

1 O 167/11Tribunal cantonal21 févr. 2012

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 1 O 167/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-02-21

Aktenzeichen: 1 O 167/11

ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:0221.1O167.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.344,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.3.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung an der A im Nennwert von 35.000 €.

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen zukünftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung an der A im Nennwert von 35.000 € resultieren.

  3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der von dem Kläger erworbenen A im Nennwert von 35.000 € in Verzug befindet.

  4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 39% und die Beklagte zu 61%.

  6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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