1 O 167/11•Landgericht Düsseldorf, 2012-02-21, 1 O 167/11
Landgericht Düsseldorf, 2012-02-21, 1 O 167/11
1 O 167/11Tribunal cantonal21 févr. 2012
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 1 O 167/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-02-21
Aktenzeichen: 1 O 167/11
ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:0221.1O167.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.344,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.3.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung an der A im Nennwert von 35.000 €.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen zukünftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung an der A im Nennwert von 35.000 € resultieren.
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Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der von dem Kläger erworbenen A im Nennwert von 35.000 € in Verzug befindet.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 39% und die Beklagte zu 61%.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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