Landgericht Düsseldorf, 2012-03-16, 38 O 74/11

38 O 74/11Tribunal cantonal16 mars 2012

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 38 O 74/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-03-16

Aktenzeichen: 38 O 74/11

ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:0316.38O74.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen für einen Tee wie nachfolgend abgebildet mit der Bezeichnung „HIMBEER-VANILLE ABENTEUER“ und/ oder der Abbildung von Himbeeren Vanilleblüten zu werden bzw. werben zu lassen, wenn keine Bestandteile von Himbeeren und Vanille im Produkt enthalten sind:

"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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