1 O 175/11•Landgericht Düsseldorf, 2012-03-27, 1 O 175/11
Landgericht Düsseldorf, 2012-03-27, 1 O 175/11
1 O 175/11Tribunal cantonal27 mars 2012
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 1 O 175/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-03-27
Aktenzeichen: 1 O 175/11
ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:0327.1O175.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.339,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2010 zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen, insbesondere auch von etwaigen Nachschuss- und Nachhaftungspflichten freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von der Klägerin am 13.11.2002 gezeichneten Beteiligung an der A im Nennwert von 20.000 € resultieren und ohne die Zeichnung nicht eingetreten wären.
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Die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 1-2 erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von der Klägerin am 13.11.2002 gezeichneten Beteiligung an der A im Nennwert von 20.000 € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte.
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Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von der Klägerin am 13.11.2002 gezeichneten Beteiligung an der A im Nennwert von 20.000 € sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.
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Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 962,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2010 zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 32% und die Beklagte zu 68%.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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