4a O 275/10•Landgericht Düsseldorf, 2012-04-24, 4a O 275/10
Landgericht Düsseldorf, 2012-04-24, 4a O 275/10
4a O 275/10Tribunal cantonal24 avr. 2012
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 4a O 275/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-04-24
Aktenzeichen: 4a O 275/10
ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:0424.4A.O275.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen,
a) ein Paar identischer Reibklötze, wobei jeder Reibklotz die folgenden Merkmale aufweist:
(1) Reibklotz hat jeweils einen Belag aus Reibmaterial an einer Seite
(2) Reibklotz hat identische Außenprofile, die Außenprofile sind asymmetrisch
(3) Reibklotz hat äußere Flächenabschnitte und Flächenabschnitte
für Gleitsattelscheibenbremsen mit folgenden Merkmalen:
(1) Gleitsattelscheibenbremse weist auf
(a) einen Träger, der bei Verwendung zur Befestigung an einem Fahrzeug gedacht ist, mit Trägeröffnungen, in denen die Reibklötze angebracht werden können,
(b) einen Sattel, der zur Gleitbewegung relativ zum Träger befestigt ist
(2) Stütz- und Drehmomentreaktionsflächen der entsprechenden Trägeröffnungen sind derart angeordnet, dass ihre Positionen in dem Träger einander entsprechen, wenn die entsprechenden Öffnungen von gegenüberliegenden Seiten des Trägers aus gesehen werden
(3) die Reibklötze werden innerhalb des Trägers gestützt durch Angriff von äußeren Flächenabschnitten an Stützflächen des Trägers
(4) Flächenabschnitte der Reibklötze dienen dazu, an Drehmomentreaktionsflächen des Trägers anzugreifen
(5) die Flächen des Trägers, die die Öffnungen definieren, sind starr und asymmetrisch angeordnet, so dass sie dem Außenprofil jeden Reibklotzes nur in einer speziellen Klotzorientierung entsprechen, wodurch jeder Reibklotz in die Trägeröffnung nur so eingebaut werden kann, dass das Reibmaterial einwärts des Trägers gewandt ist, damit es im Betrieb einer Bremsscheibe des Fahrzeugs zugewandt ist;
Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern
und /oder
b) ein Paar identischer Reibklötze, wobei jeder Reibklotz die folgenden Merkmale aufweist
(1) der Reibklotz
(a) hat einen Belag aus Reibmaterial an einer Seite
(b) wird gestützt durch Kontakt von äußeren Flächenabschnitten des Klotzes mit Stützflächen des Trägers, bei Verwendung in einer ausgewählten von zwei vorgeschlagenen Öffnungen eines Trägerabschnitts des Sattels
(c) wird gestützt durch Flächenabschnitte des Klotzes, die an wenigstens einer Drehmomentreaktionsfläche des Trägers angreifen
(2) die äußeren Flächenabschnitte des Klotzes definieren ein äußeres Profil
(3) das äußere Profil des Klotzes ist asymmetrisch, so dass es in einer speziellen Klotzorientierung einer asymmetrischen Anordnung der die Öffnung definierenden Fläche entspricht, wodurch jeder Reibklotz in die Trägeröffnung nur so eingebaut werden kann, dass das Reibmaterial einwärts des Trägers gewandt ist, damit es bei Verwendung einer Bremsscheibe zugewandt ist,
zur Verwendung bei einer Gleitsattelscheibenbremse anzubieten und zu liefern;
- der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.04.2003 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei die Verkaufsstellen anzugeben sind, Einkaufspreise und Verkaufspreise sowie Verkaufsstellen nur für die Zeit seit dem 30.04.2006 anzugeben sind und
zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
- der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.04.2003 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der A. durch die zu I.1. seit dem 12.04.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, unter oben I.1.b) fallenden Paare identischer Reibklötze auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre — der Beklagten — Kosten herauszugeben.
IV. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die vorstehend zu Ziffer I.1.b) bezeichneten, seit dem 01.09.2008 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.
V. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000 EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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