Landgericht Düsseldorf, 2012-07-04, 12 O 223/11

12 O 223/11Tribunal cantonal4 juil. 2012

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 12 O 223/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-07-04

Aktenzeichen: 12 O 223/11

ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:0704.12O223.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zvilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,

nachfolgende oder eine mit dieser inhaltsgleiche Bestimmung in Pauschalreiseverträgen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Ver¬träge, geschlossen ab dem 01. April 1977, zu berufen:

„Die aktuellen Flugzeiten entnehmen Sie Ihren Flugtickets“.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter 1. genannte Unterlassungsgebot ein vom Gericht festzu¬setzendes Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zin-sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2011 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgeho-ben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- €.

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