14c O 106/12U.•Landgericht Düsseldorf, 2012-07-10, 14c O 106/12U.
Landgericht Düsseldorf, 2012-07-10, 14c O 106/12U.
14c O 106/12U.Tribunal cantonal10 juil. 2012
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 14c O 106/12U. — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-07-10
Aktenzeichen: 14c O 106/12U.
ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:0710.14C.O106.12U.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14 c. Zivilkammer
Tenor
I.
Der Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,-- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Verfügungsbeklagten, untersagt, gegenüber Dritten in der Zeit bis zum 03.02.2014 wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, die Verfügungsklägerin werde von der Verfügungsbeklagten nicht mehr mit Originalteilen beliefert.
II.
Der darüber hinausgehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsklägerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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