Landgericht Düsseldorf, 2012-07-25, 12 O 286/11

12 O 286/11Tribunal cantonal25 juil. 2012

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 12 O 286/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-07-25

Aktenzeichen: 12 O 286/11

ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:0725.12O286.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

  1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr mit der Ankündigung kostenloser medizinischer Auskünfte im Wege einer Beratung per Internet zu werben wie aus Anlage K 23a ersichtlich, sofern Fragen beantwortet werden, die Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden des Anfragenden oder eines Dritten zum Gegenstand haben und dies geschieht, wie in der Werbung gemäß Anlagen K 1 bis K 23 wiedergegeben;

  1. an den Kläger 166,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.07.2011 zu zahlen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 23.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

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