Landgericht Düsseldorf, 2012-08-15, 4a O 109/12

4a O 109/12Tribunal cantonal15 août 2012

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 4a O 109/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-08-15

Aktenzeichen: 4a O 109/12

ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:0815.4A.O109.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a. Zivilkammer

Tenor

I. Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR ersatzweise Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten, zu unterlassen,

pharmazeutsiche Zusammensetzungen enthaltend Irbesartan zusammen mit Hydrochlorothiazid (HCT) zur Behandlung der essentiellen Hypertonie (Bluthochdruck) in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

III. Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung wird von einer Sicherheitsleistung der Verfügungsklägerin in Höhe von 3.500.000,- EUR abhängig gemacht.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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