Landgericht Düsseldorf, 2012-08-28, 1 O 174/11

1 O 174/11Tribunal cantonal28 août 2012

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 1 O 174/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-08-28

Aktenzeichen: 1 O 174/11

ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:0828.1O174.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 16.398,00 € zuzüglich Zinsen aus 21.864,00 € vom 01.10.2010 bis 10.03.2011 und aus 16.398,00 € seit dem 11.03.2011 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

  2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich eines Betrages von 5.466,00 € in der Hauptsache erledigt ist.

  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen, insbesondere auch von etwaigen Nachschuss- und Nachhaftungspflichten, freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von der Klägerin am 22.11.2001 gezeichneten Beteiligung an der A im Nennwert von 40.000,00 € resultieren und die ohne Zeichnung nicht eingetreten wären.

  4. Die Verurteilung zu 1 und 3 erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von der Klägerin am 22.11.2001 gezeichneten Beteiligung an der A im Nennwert von 40.000,00 € sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte.

  5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von der Klägerin am 22.11.2001 gezeichneten Beteiligung an der A im Nennwert von 40.000,00 € sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.

  6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.376,83 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2011 zu zahlen.

  7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  8. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 77 % und die Klägerin zu 23 %.

  9. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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